Suchtmittelvergehen - Betäubungsmittelstrafrecht - Strafverteidigerbüro München

Strafrecht München

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Betäubungsmittelstrafrecht

Beim Betäubungsmittel Strafrecht handelt es sich um Nebenstrafrecht: Die entsprechenden Straftatbestände finden sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Betäubungsmittelgesetz. Ein/e kompetente/r Strafverteidiger/in leistet bei den Delikten Besitz, Herstellung und Anbau, Inverkehrbringen sowie Ein- und Ausfuhr von Drogen wertvolle Dienste.

Hohe Strafen drohen

Das Betäubungsmittel Strafrecht sieht hohe Strafen für Drogendelikte vor, manche Verurteilte verbüßen lange Haftstrafen. Das Besondere: Stellt die Polizei größere Mengen an Drogen sicher, geht sie automatisch von einem erwerbsmäßigen Handel aus. Das kann zu einschneidenden Konsequenzen führen, auch wenn Beschuldigte diese Drogen nur für den Eigenverbrauch besessen haben. Deshalb empfiehlt sich ein/e fachlich kundige/r Strafverteidiger/in. Vielfach lässt sich mit einer überzeugenden juristischen Strategie das Schlimmste verhindern. Zudem existiert im Betäubungsmittel Strafrecht die Möglichkeit, dass Behörden von einer Strafverfolgung absehen. Erstens lässt sich das bewerkstelligen, wenn Beschuldigte umfassend aussagen und damit weitere Straftaten aufdecken. Zweitens können Staatsanwaltschaften diese Option wählen, wenn eine geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.

Die Menge als entscheidendes Kriterium

Viel hängt im Betäubungsmittel Strafrecht von der Menge der Drogen ab. Bei einer geringen Menge stehen die Chancen auf das Absehen von der Strafverfolgung gut. Es gibt aber keinen Anspruch darauf: Die abweichenden Mengenangaben in den einzelnen Bundesländern stellen nur Richtwerte dar, Staatsanwälte und Richter können anders entscheiden. Ein/e Strafverteidiger/in kann diese Entscheidung zugunsten des Mandanten beeinflussen. Bei einer Normalmenge sowie einer größeren, nicht geringen Menge versuchen Anwälte vornehmlich, ein möglichst niedriges Strafmaß zu bewirken.

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