Gewaltverbrechen - Körperverletzung - Anwalt Strafrecht München

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Körperverletzung

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein Täter die körperliche Unversehrtheit seines Opfers beeinträchtigt. Das kann durch einen Schlag oder andere unmittelbare Gewaltdelikte erfolgen. Aber auch das Zuführen gesundheitsschädlicher Substanzen ohne Wissen des Betroffenen gehört zu diesem Strafrechtsbereich.

Die unterschiedlichen Straftatbestände

Im Strafgesetzbuch finden sich die unterschiedlichen Gewaltdelikte in den § 223 bis § 231 sowie im § 340 geregelt. Eine besondere Bedeutung kommt dem Unterschied zwischen einfacher, gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu, das höchste Strafmaß droht bei Körperverletzungen mit Todesfolge. Im Vergleich zu einer einfachen Körperverletzung existieren bei den anderen Delikten strafverschärfende Merkmale. Bei einer gefährlichen Körperverletzung verwenden Täter zum Beispiel Waffen. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung hängt dagegen von den gesundheitlichen Folgen der Gewaltdelikte ab. Führt eine Tat zu einer dauerhaften Einschränkung wie dem Verlust des Sehvermögens, berufen sich Staatsanwaltschaften auf diesen Paragrafen. Darüber hinaus gibt es spezielle Formen der Körperverletzung wie Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung im Amt.

Oftmals unübersichtliche Gemengelage

Sehen sich Beschuldigte mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert, empfiehlt sich aus zwei Gründen eine kompetente juristische Vertretung. Erstens kann ein auf diese Gewaltdelikte spezialisierter Anwalt mildere Urteile bewirken, indem er unter anderem angebliche Beweise für strafverschärfende Tatmerkmale entkräftet. Zweitens handelt es sich bei Körperverletzungen vielfach um Gewaltdelikte mit einer unklaren Beweis- und Indiziensituation. Das trifft beispielsweise auf Schlägereien mit mehreren Beteiligten oder bei Delikten ohne Zeugen zu. Nur erfahrene Juristen können die vorhandenen Fakten, Aussagen sowie Theorien zum Tatablauf fundiert einschätzen und im Sinne des Mandanten agieren. Wichtig ist auch, ob Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Nothilfe vor einer Verurteilung bewahren können.

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